Nach § 23c Abs. 4 EnWG sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, netzspezifische Strukturmerkmale zum 1. April eines Jahres zu veröffentlichen.
Stand: 31.12.2023
Nach § 23c Abs. 4 EnWG sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, netzspezifische Strukturmerkmale zum 1. April eines Jahres zu veröffentlichen.
Stand: 31.12.2023