Der Haus- bzw. Grundstückseigentümer ist zuständig für die Gasanlage (Hausinstallation und Leitungen auf dem Grundstück) hinter der Übergabestelle. Die Ausführung von Arbeiten an der Hausinstallation basieren auf den Regelungen der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV).
Demnach dürfen Gasanlagen, die an das Gasnetz der öffentlichen Versorgung angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden sollen, nur durch den Netzbetreiber selbst bzw. ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen errichtet, erweitert, geändert bzw. instand gehalten werden.